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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Ein Maklervertrag zwischen Heimatliebe und dem Kunden kommt durch Vereinbarung per Brief, Telefax oder E-Mail („schriftlich“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen) oder durch Inanspruchnahme der Maklertätigkeit, etwa durch Verwendung eines von Heimatliebe erstellten Angebotes, zustande. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Heimatliebe und dem Kunden gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer bei Auftragserteilung gültigen Fassung. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für Heimatliebe nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung verbindlich.

2. Angebote von Heimatliebe

Die Angebote von Heimatliebe werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt; sie basieren auf den erteilten Auskünften. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angebote übernimmt Heimatliebe außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht. Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

3. -entfallen-

-entfallen-

4. Weitergabe von Informationen

4.1 Sämtliche Tätigkeiten von Heimatliebe insbesondere Angebote, Unterlagen und sonstige schriftlich oder mündlich übermittelte Informationen („Informationen“) sind ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt. Die übermittelten Informationen sind stets vertraulich zu behandeln, und dürfen ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung („Einwilligung“) von Heimatliebe an Dritte weitergegeben werden.

4.2 Gibt der Kunde von Heimatliebe übermittelte Informationen vollständig oder in Teilen weiter, und kommt daraufhin ein Hauptvertrag zustande, so ist der weitergebende Kunde selbst vollumfänglich provisionspflichtig. Der Provisionsanspruch von Heimatliebe ist so zu bemessen, als wenn der Kunde selbst den Hauptvertrag abgeschlossen hätte. Weitergehende Schadensersatz- und sonstige Ansprüche und Rechte wegen der unbefugten Weitergabe der vertraulichen Informationen werden hierdurch weder ausgeschlossen noch begrenzt.

5. Entstehen und Fälligkeit des Provisionsanspruches

5.1 Ein Provisionsanspruch entsteht, wenn infolge der Nachweis- oder der Vermittlungstätigkeit durch Heimatliebe ein Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Dies gilt auch dann, wenn der Hauptvertrag erst nach Beendigung des Maklervertrages abgeschlossen wird. Die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit von Heimatliebe ist für die Entstehung des Provisionsanspruchs ausreichend.

5.2 Wird der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen, so berührt dies den Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von Heimatliebe nachgewiesenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem nachgewiesenen Geschäft abweicht (wirtschaftliche Kongruenz).

5.3 Eine wirtschaftliche Kongruenz liegt insbesondere beim Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Objektgesellschaft (share deal) statt Erwerb des Objekts (asset deal) sowie bei der Vereinbarung eines Kaufs statt Miete, Erbbaurecht statt Kauf, Tausch statt Kauf oder Miete oder den jeweils umgekehrten Konstellationen vor. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag des Kunden über ein anderes Objekt des von Heimatliebe nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt. Eine wirtschaftliche Kongruenz liegt auch vor, wenn ein Hauptvertrag nicht mit dem Kunden, sondern mit einer dem Kunden im Sinne von § 138 InsO nahestehenden Person geschlossen wird.

5.4 Der Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung lässt den Provisionsanspruch unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt oder der Hauptvertrag einvernehmlich aufgehoben wird. Der Provisionsanspruch bleibt in allen Fällen einer nachträglichen Unwirksamkeit des Hauptvertrages unberührt, es sei denn, die nachträgliche Unwirksamkeit ist auf eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit von Heimatliebe zurückzuführen.

5.5 Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zu zahlen.

5.6 Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrages ohne die Teilnahme von Heimatliebe, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zur Berechnung des Provisionsanspruches zu erteilen. Auf erstes Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, Heimatliebe eine einfache Abschrift des Hauptvertrages zu überlassen.

5.7 Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch für den Provisionsanspruch.

6. Höhe der Provisionen

Für die Tätigkeit von Heimatliebe gelten nachstehende Provisionssätze. Die nachfolgend genannten Provisionssätze verstehen sich jeweils zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Nebenkosten, die Heimatliebe im Auftrag des Kunden verauslagt hat, wie beispielsweise Behördenauskünfte, Kosten für Architekten- und sonstige Berater, die Erstellung von Energieausweisen oder Grundrissen und Plänen usw., werden nach Aufwand abgerechnet – die vorgenannte Aufzählung ist nicht abschließend. Fahrten im Auftrag des Kunden werden mit 0,30 EUR inklusive Mehrwertsteuer pro Kilometer abgerechnet.

6.1 Hat der Hauptvertrag einen Grundstückskauf (unbebaut oder bebaut) oder den Erwerb von grundstücksgleichen Rechten zum Gegenstand, erfolgt die Berechnung der Provisionshöhe auf Basis des vereinbarten Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen (z.B. auch übernommene Belastungen und Verbindlichkeiten). Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten erfolgt die Berechnung auf Basis des Grundstückswertes und des Wertes vorhandener Aufbauten und Gebäude. Bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Gesellschaftsrechten erfolgt die Berechnung der Provision auf Basis des Vertragswertes unter Hinzurechnung der vorgenannten Nebenleistungen. Bestehen vertragliche Vereinbarungen oder sonstige Abreden, welche die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks betreffen, das heißt insbesondere Generalübernehmer-, Generalunternehmerverträge, Bau- und Architektenleistungen (Projektierung), so wird der wirtschaftliche Wert dieser Projektierung bei der Berechnung der Provision dem ermittelten Wert hinzugerechnet. Ausgehend von der so ermittelten Wertgrundlage beträgt der Provisionssatz 3,0 % zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer für Werte bis und einschließlich 5 Mio. €. Bei Hauptverträgen mit höheren Werten beträgt der Provisionssatz 2,0 % zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer.

6.2 Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten beträgt die Provision 1,0 % zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer des ermittelten Wertes und ist vom Kunden an Heimatliebe zu zahlen. Die Berechnung des Wertes erfolgt auf Basis des Gesamtkaufpreises und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen.

6.3 Hat der Hauptvertrag eine Vermietung, Verpachtung oder einen Leasingvertrag zum Gegenstand erfolgt die Berechnung der Provisionshöhe nach folgenden Grundsätzen:

– Bei Mietverträgen zu Wohnzwecken beträgt die Provisionshöhe 2 Nettokaltmieten zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer

– Bei Gewerbemietverträgen mit einer Laufzeit unter 3 Jahren beträgt die Provisionshöhe 2 Nettokaltmieten zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer
– Bei Gewerbemietverträgen mit einer Laufzeit von 3 bis unter 5 Jahren beträgt die Provisionshöhe 3 Nettokaltmieten zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer
– Bei Gewerbemietverträgen mit einer Laufzeit von 5 oder mehr Jahren beträgt die Provisionshöhe 4 Nettokaltmieten zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer. Abweichend hiervon beträgt die Provision für Gewerbemietverträgen mit einer Laufzeit von 5 oder mehr Jahren 3,0 % zzgl. der aktuell geltenden Mehrwertsteuer der 10-Jahresmiete (Nettokaltmiete), wenn der Vertrag Einzelhandelsflächen, insbesondere Ladenlokale, zum Gegenstand hat.
– Bei Vereinbarung von Optionen hinsichtlich Fläche oder Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen unabhängig von der vereinbarten Festlaufzeit und von vorstehenden Provisionssätzen erhöht sich die Provision um eine weitere Nettokaltmiete, wenn der Optionsberechtigte provisionspflichtig ist.

– Bei Vereinbarung einer Staffelmiete als Monatsmiete wird zur Berechnung der Provision, die aus der Gesamtlaufzeit des Mietvertrages berechnete durchschnittliche monatliche Nettokaltmiete zugrunde gelegt.
– Sofern es für die Berechnung der Provision auf die durchschnittliche monatliche Nettokaltmiete ankommt, bleiben Zeiten, während derer keine oder eine geminderte Miete zu zahlen ist, unberücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht für die Berechnung der Vertragslaufzeit.
– Wird in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages eine Abstandszahlung oder ähnliches zwischen den Vertragsparteien vereinbart bzw. an Dritte geleistet, so beträgt die Provisionshöhe 3,0 % dieses Betrages.
– Die vorstehenden Bestimmungen zur Berechnung der Provisionshöhe gelten bei Hauptverträgen über Dauerwohnrechte und Dauernutzungsrechte entsprechend.

7. Doppeltätigkeit

Heimatliebe ist berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragspartner des Hauptvertrages entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.

8. Haftung

8.1 Heimatliebe schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betrifft oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Haftet Heimatliebe gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, ist die Haftung auf den Ersatz vertragstypischer und vorhersehbarer
Schäden beschränkt. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von Heimatliebe.

8.2 Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 3 Jahren nach Entstehen des Anspruches, spätestens jedoch 5 Jahre nach Beendigung des Maklervertrages.

8.3 Haftet der Kunde gegenüber Heimatliebe, kann Heimatliebe insbesondere Ersatz für die sachlichen und zeitlichen Aufwendungen verlangen. Der Ersatz für den Zeitaufwand bemisst sich nach der Entschädigung von vereidigten Sachverständigen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

9. Kundenidentifikation

Heimatliebe ist nach dem Geldwäschegesetz (GwG) insbesondere zur Identifikation der Kunden verpflichtet. Der Kunden stellt Heimatliebe die dafür notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und verpflichtet sich bei Änderungen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben, diese unverzüglich mitzuteilen.

10. Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist der Sitz von Heimatliebe (Essen). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von Heimatliebe (Essen), wenn der Kunde Kaufmann oder ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Heimatliebe nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.

11. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch eine solche Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.

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