Hausverkauf bei Scheidung
Ein Hausverkauf bei Scheidung ist oft ein weiterer Baustein eines unangenehmen Prozesses, wenn sich die Wege trennen.
Insbesondere wenn Monate des Streits vorausgegangen sind und die Entscheidung für eine Scheidung getroffen wurde, will man einen Schlussstrich ziehen und nach vorne blicken. Im Idealfall geht der Hausverkauf dann schnell, jeder erhält seinen Anteil und geht danach sauber und ordentlich getrennte Wege.
Hausverkauf geht nicht "mal schnell"
Unserer Erfahrung nach dauert ein Hausverkauf auch bei Immobilien in gefragten Lagen seine Zeit, bis der richtige Käufer gefunden, der Kaufvertrag unterzeichnet und der Kaufpreis geflossen ist.
Das liegt zum einen daran, dass Sie den bestmöglichen Preis erzielen wollen und dafür braucht es eben den richtigen und potenten Käufer.
Zum anderen liegt es an dem Verkaufsprozess, den auch wir nur teilweise beschleunigen können. Zuerst erstellen wir ein umfassendes Exposee mit hochwertigen Bildern Ihres Hauses und sprechen unsere vorgemerkten Kunden an. Wenn sich dann schon ein Käufer findet muß sich dieser um die Finanzierung der Immobilie kümmern, was mit umfangreichen bankseitigen einhergeht.
Finanzierung des Käufers benötigt Zeit
Eventuell lässt die finanzierende Bank ein Wertgutachten erstellen, was erfahrungsgemäß zwischen 3-4 Wochen dauert. In der Zwischenzeit muss der Käufer Bonitätsunterlagen und Objektunterlagen aufbereiten und durch die Bank prüfen lassen.
Diese sind in der Regel:
- Einkommensnachweise (z.B. letzte 3 Gehaltsnachweise)
- Steuererklärungen der letzten 2 Jahre
- Steuerbescheide der letzten 2 Jahre
- Vermögensauskunft
- Nachweis des Eigenkapitals (Depotauszug, Kontoauszug)
- Einwilligung zur Schufa-Auskunft
- Kopien der Personalausweise
- Besichtigungerlaubnis (vom Verkäufer zu unterzeichnen)
- aktueller Grundbuchauszug
- Flurkarte (nicht immer notwendig)
- Wohnflächenberechnung
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Kubatur (manchmal)
Vorfälligkeitsentschädigung für den Verkäufer
Sollten Sie noch Darlehen auf Ihrem Haus haben müssen Sie diese im Falle eines Hausverkaufs zurückführen. Hierzu haben Sie zwar ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, allerdings hat die finanzierende Bank Anspruch auf eine Entschädigung für die entgangenen Zinsen bis zum Ende der Zinsfestschreibung. Hierfür verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wie hoch diese ausfällt hängt in erster Linie von der Restlaufzeit des Darlehens, dem Darlehensbetrag und der Restlaufzeit des Darlehens ab.
Fragen Sie bei Ihrer Bank nach dem Aufhebungsentgelt für Ihre Finanzierung zum angestrebten Verkaufsdatum (dem Tag der Kaufpreisfälligkeit).
Wer bekommt wieviel
Wenn Sie nun von dem Verkaufspreis die Bankentschädigung und Verkaufskosten abziehen bleibt hoffentlich ein Betrag übrig – wenn nicht überlegen Sie sich besser eine andere Option.
Wenn Geld überbleibt, müssen Sie klären welche der Scheidungsparteien wieviel des verbliebenen Kaufpreises erhält. Sollten Sie das nicht bilateral klären können, empfehlen wir professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und ausserdem Ihren Steuerberater hinzuzuziehen.
Der Eigentumsübergang
Der Eigentumsübergang ist durch ein intelligentes System rechtlich sicher und gewährleistet, dass jeder am Ende das bekommt, wofür er unterschrieben hat. Der Käufer sein Haus oder seine Wohnung, der Verkäufer sein Geld.
Wenn der Erwerber seine Finanzierungszusage hat und der Kaufvertrag abgestimmt und beurkundet ist, dauert es bis die Löschungsvormerkung und die neue Grundschuld eingetragen sind. Dann muss noch von der Gemeinde ein eventuelles Vorkaufsrecht entschieden und ein paar Gebühren beglichen werden. Eventuell sind noch Ausgleichszahlungen an die Stadt zu leisten. (Die Bezahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer ist keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Kaufpreis.) Die Auflassungsvormerkung muss noch in das Grundbuch eingetragen werden.
Erst dann versendet der Notar die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung an den Käufer und den Verkäufer. In dieser steht, welche Kaufpreisanteile an welche Partei (Bank, Scheidungsperson 1, Scheidungsperson 2 etc.) durch den Käufer zu leisten sind.
Erst dann ist der Kauf für Sie, den Verkäufer, im Wesentlichen erledigt. Wahrscheinlich werden noch für das laufende Jahr Grundbesitzabgaben fällig, die Sie bezahlen müssen und sich vom Käufer holen müssen.
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