Wie lange läuft ein Maklervertrag und wie kann ich ihn kündigen?
Wenn Sie mit einem Immobilienmakler zusammenarbeiten, ist die Grundlage immer ein Maklervertrag. Dieser muss schriftlich vereinbart werden. Was dieser Immobilienmaklervertrag beinhalten muss, ist gesetzlich geregelt. Das gibt Ihnen Sicherheit, ganz egal, ob Sie eine Immobilie vermieten oder verkaufen möchten. Keine Angst also, vor unerwarteten Kosten!
Wie lange läuft ein Maklervertrag?
Bei Maklerverträgen sind Laufzeiten zwischen vier und sechs Monaten normal. Das entspricht auch unserer Erfahrung nach der Zeit, die notwendig ist, bis ein Verkauf vollständig abgewickelt ist. Je nach Immobilie und Strategie, kann eine längere Vertragsdauer sinnvoll sein. Einen Maklervertrag können Sie selbstverständlich innerhalb fester Fristen kündigen, genau so, wie jeden anderen Vertrag auch.
Wie kann ich einen Maklervertrag kündigen?
Bei unbefristeten Maklerverträgen kann immer und jederzeit, ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Bei befristeten Maklerverträgen ist eine Kündigung zum Laufzeitende immer möglich. Beachten Sie, dass es für eine außerordentliche Kündigung – also vor dem Laufzeitende – einen „wichtigen Grund“ geben muss. Das BGB sieht in §626 vor, dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen kann, wenn es nach sorgfältiger Abwägung Gründe gibt, aufgrund derer eine beiderseitige Fortführung des Vertrages nicht zumutbar ist.
Ein wichtiger Grund ist beispielsweise, wenn der Makler seinen im Vertrag vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt. Dann müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt kündigen, zu dem Sie „von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen” Kenntnis erhalten (§626 Absatz 2 BGB). Und zwar bei einem schriftlichen Vertrag in der Regel auch schriftlich.
Verträge mit unangemessener Laufzeit sind ungültig!
Verträge, in denen eine unangemessen lange Laufzeit vereinbart wurde, sind sittenwidrig und damit unwirksam, denn Sie haben während der Laufzeit auch kein ordentliches Kündigungsrecht. Unangemessene Vertragslaufzeiten von mehr als sechs bis acht Monaten, können je nach Rechtsprechung unwirksam sein – außer es handelt sich um eine Immobilie, die besonders schwer zu vermarkten ist, oder eine längere Laufzeit ist explizit gewünscht. Dann muss das aber explizit vereinbart werden.
Vertragsaufhebung in beiderseitigem Einvernehmen
Einen Maklervertrag können Sie immer beenden, wenn Sie mit Ihrem Makler einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Schließlich hat kein Makler Interesse daran hat, die Vermittlungstätigkeit gegen Ihren Willen fortzusetzen, denn Sie sind nicht verpflichtet, zu verkaufen, selbst wenn der Makler den passenden Käufer präsentiert. Meistens gibt es für den Aufhebungswunsch auch ein konkretes Interesse, wie bespielsweise, dass die Immobilie doch weiter genutzt werden soll. Wir denken, dass ein ehrliches Gespräch immer besser ist.