Gemeinschaftseigentum: Definition und Bedeutung
Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile und Anlagen einer Immobilie, die nicht im Sondereigentum stehen oder ausschließlich einem einzelnen Eigentümer zur Nutzung zugewiesen sind. Es gehört allen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gemeinschaftlich und wird von ihnen gemeinsam verwaltet.
Was gehört zum Gemeinschaftseigentum?
- Tragende Wände, Decken und Dachkonstruktionen
- Außenfassaden, Fenster und Außentüren
- Treppenhäuser, Flure und Aufzüge
- Heizungsanlagen, Leitungen für Wasser, Strom und Gas, sofern sie mehrere Einheiten versorgen
- Grundstücksflächen wie Gärten, Zufahrten oder Spielplätze
Pflichten und Verwaltung:
Die Instandhaltung und Reparatur des Gemeinschaftseigentums liegt in der Verantwortung der Eigentümergemeinschaft. Kosten werden in der Regel nach den Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Entscheidungen über Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum werden in der Eigentümerversammlung getroffen.
Abgrenzung zum Sondereigentum:
Während das Gemeinschaftseigentum allen gehört, umfasst das Sondereigentum die Bereiche, die einem Eigentümer allein zustehen, z. B. Wohnräume und deren Innenausstattung.
Das Gemeinschaftseigentum bildet die Grundlage des gemeinschaftlichen Wohnens und erfordert klare Regelungen und Abstimmungen in der Eigentümergemeinschaft, um eine faire Verwaltung und Kostenverteilung zu gewährleisten.