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Instandhaltungsrücklage

Bei Wohnungseigentümergemenschaften wird in der Regel durch den Eigentümer eine monatliche Vorauszahlung für laufende und künftige Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen gezahlt.

Instandhaltungskosten können grundsätzlich nicht auf den Mieter umgelegt werden. Eine Ausnahme bilden hier sogenannte Kleinreparaturen wie der tropfende Wasserhahn.

Für die laufende und künftige Instandhaltung zahl die Eigentümerin einen fixen Betrag monatlich auf ein Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Das ist die sogenannte Instandhaltungsrücklage. Von diesem Konto werden größere Modernisierungsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen bezahlt. Die Höhe der Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt und richtet sich nach erwarteten Instandhaltungsmaßnahmen und beabsichtigen Modernisierungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums (Treppenhaus, Garten, Dach, Heizung etc.).  Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen des Sondereigentums (zum Beispiel der Eigentumswohnung) trägt jeder Eigentümer selber.

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung wird immer auch die anteilige Instandhaltungsrücklage miterworben. Je nach Höhe kann dies schnell einen vierstelligen Betrag ausmachen.

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